§ 18. (1) Dem auf dem Erbhof lebenden Ehegatten des Verstorbenen, der nicht Anerbe ist, gebührt darauf ein den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus eigenem Einkommen und Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erhalten kann.