§ 17b. (1) Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind, können die FMA als für sie zuständige Behörde wählen, sofern diese bei der Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12c in Betracht gekommen wäre, und diese Entscheidung der FMA bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.