§ 15. (1) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist der nach § 12 bestimmte Wert des Erbhofs (Hofanteils) zugrunde zu legen.
(2) Die §§ 11 Abs. 3, 12, 13 und 16 bis 20 gelten für Pflichtteilsberechtigte sinngemäß. Hiebei ist eine Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als Einschränkung oder Verkürzung des Pflichtteils anzusehen.