§ 14. (1) Die Erbteilung ist vor der Einantwortung der Verlassenschaft durchzuführen.
Das Verlassenschaftsgericht kann die Erbteilung jedoch aufschieben, wenn der berufene Anerbe minderjährig ist und dies gemeinsam mit mindestens einem weiteren Miterben beantragt.
(2) Der Erbhof ist in diesem Fall den zustimmenden Miterben in das gleichteilige Eigentum zu übertragen. Der Aufschub der Erbteilung ist bei der Einverleibung des Eigentumsrechts anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 364c ABGB). Vertragsmäßige Belastungen sind nur mit Zustimmung des berufenen Anerben zulässig.