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§ 15 GebG (Bavenek-Weber)

Bavenek-Weber5. LfgDezember 2018

III. Abschnitt
Gebühren für Rechtsgeschäfte

 

§ 15 (1) Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

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