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§ 16 GebG

5. LfgDezember 2018

§ 16 (1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,

bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;

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