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§ 1503 ABGB (Kietaibl)

KietaiblOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

Fünftes Hauptstück

 

§ 1503 (1) Für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 15/2013, gilt Folgendes:

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