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§ 1502 ABGB (Kietaibl)

KietaiblOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1502 Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

Literatur

Viehböck, (Kein) Verzicht auf die Einrede der Verjährung? – oder: Ein fortgesetzter Irrtum verjährt nicht, ÖJZ 1998, 773; Mader, Neuere Judikatur zum Rechtsmissbrauch, JBl 1998, 677; P. Bydlinski, Verjährungsverlängernde Vorwegvereinbarungen de lege lata et ferenda, ÖJZ 2010, 993; Kepplinger, Zur vertraglichen Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen, JBl 2012, 158; Kogler, Die Zulässigkeit von Verjährungsvereinbarungen, JBl 2015, 351 und JBl 2015, 429; Kemetmüller, Couponing-Plattformen: Preisargument beim Gutscheinkauf, VbR 2019, 99; Stadler/Pfeil, Ungültige Befristung der Gültigkeitsdauer von entgeltlichen Gutscheinen, ecolex 2019, 852; Ertl, Ausschlussfrist und Geschäftsunfähigkeit in der Unvallversicherung – Zugleich Besprechung der Entscheidung des OGH 7 Ob 47/19s, ecolex 2020, 877; Ramharter, Fallfristen und Fallstricke in der Unfallversicherung, VbR 2021, 114; Rastegar/Jenny, Der Gutscheinvertrag, VbR 2021, 123, 169; Spendel, Verkürzung der Verjährungsfrist gem § 25 Abs 6 GmbHG? Zugleich eine kritische Anmerkung zu 9 ObA 136/19v, wbl 2021, 121; Krenmayr, Stundung und Verjährung, ÖJZ 2022, 505; s auch vor § 1451 Rz 16.

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