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§ 1501 ABGB (Kietaibl)

KietaiblOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1501 Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.

Literatur

Köck, Das „Zwischenurteil“ zur Verjährung, Zak 2011, 167; Landbrecht, Zwischenurteil und Verfahrenseffizienz, ecolex 2012, 782.

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