vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 TEG (Posch)

Posch5. AuflApril 2019

§ 14. Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen.

Literatur

Johannes Heiss, Das Verfahren über Ansuchen um Todeserklärung und die gerichtliche Beweisführung des Todes, NZ 1960, 65; Aichinger, Die Todeserklärung österreichischer Flutopfer, ÖJZ 2006/1, 1; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 14 TEG Rz 1 ff.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte