§ 14. Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen.
Literatur
Johannes Heiss, Das Verfahren über Ansuchen um Todeserklärung und die gerichtliche Beweisführung des Todes, NZ 1960, 65; Aichinger, Die Todeserklärung österreichischer Flutopfer, ÖJZ 2006/1, 1; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 14 TEG Rz 1 ff.