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§ 13 TEG (Posch)

Posch5. AuflApril 2019

§ 13. Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Beweisführung des Todes

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