Vierter Titel
Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 144. Die Versäumung einer Prozesshandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.