§ 143. Die in diesem Titel dem Gerichte oder dem Vorsitzenden des Senates beigelegten Befugnisse stehen auch dem beauftragten oder ersuchten Richter in Ansehung der von demselben zu bestimmenden Fristen und Tagsatzungen zu.
Nach § 143 stehen die in diesem Titel der ZPO dem Gericht (oder dem Vorsitzenden im Senatsprozess) beigelegten Befugnisse auch dem beauftragen oder ersuchten Richter zu. Dies gilt allerdings nur im Hinblick auf die vom beauftragten oder ersuchten Richter selbst zu bestimmenden Fristen oder Tagsatzungen.