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§§ 1422, 1423 ABGB (Mair)

Mair6. AuflAugust 2023

§ 1422 Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.

Fassung RGBl 1916/69

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