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§ 1421 ABGB (Mair)

Mair6. AuflAugust 2023

§ 1421 Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen; so ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.

Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)

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