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§ 1411 ABGB (Heidinger)

Heidinger5. AuflFebruar 2026

Drittes Hauptstück.
Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten

 

§ 1411 Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.

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