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§ 1412 ABGB (Heidinger)

Heidinger5. AuflFebruar 2026

§ 1412 Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist: durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst (§ 469).

Literatur

Bernsteiner/Miernicki, SEPA-Lastschrift und Valutaverhältnis – Zivilrechtliche Fragen von Erstattung und Widerruf, ÖBA 2019, 411; G. Graf, Der Erstattungsanspruch bei der SEPA-Lastschrift, ÖBA 2020, 235; Zenz, Leistung aus unerwünschtem Titel: Was nun, was tun? ecolex 2021, 807.

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