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§ 1377 ABGB (Heidinger)

Heidinger4. AuflMärz 2016

§ 1377. Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.

Novation

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