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§ 1376 ABGB (Heidinger)

Heidinger4. AuflMärz 2016

§ 1376. Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.

Lit: Bauerreiss, Neuerungsvertrag (§ 1376 ABGB) oder Änderung von Nebenbestimmungen (§ 1379 ABGB)? Versuch einer Grenzziehung, RZ 1972, 75, 97; Reischauer, Gedanken zur Novation, JBl 1982, 393; Peter Bydlinski, Weitere Gedanken zur Novation, ÖJZ 1983, 484; Reischauer, Nochmals zur Novation, ÖJZ 1984, 365; Peter Bydlinski, Novation und Weiterhaftung – Versuch eines Resümees, JBl 1986, 298; Wachter, Vom Angestellten zum Vorstandsmitglied, ecolex 1991, 714; Lukas, Novation zugunsten des Bürgen?, ÖZW 1995, 40.

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