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§ 136 ASVG (Kmenta-Spalofsky)

Kmenta-Spalofsky78. LfgJuni 2024

§ 136 (1) Die Heilmittel umfassen

die notwendigen Arzneien unddie sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

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