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ASVG: Praxiskommentar, Poperl/Trauner/Weißenböck
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§ 136 ASVG (Kmenta-Spalofsky)
Kmenta-Spalofsky
78. Lfg
Juni 2024
§ 136 (1)
Die Heilmittel umfassen
die notwendigen Arzneien und
die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
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§ 136 ASVG