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§ 137 ASVG (Kmenta-Spalofsky)

Kmenta-Spalofsky68. LfgJuli 2019

§ 137 (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

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