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§ 1354 ABGB (Faber)

Faber5. AuflFebruar 2026

§ 1354 Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtigt ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.

Literatur

Lux, Staatliches Zahlungsmoratorium und Bürgschaft, ÖBA 2015, 648; Fidler, Beteiligungsfinanzierung, verbotene Einlagenrückgewähr und akzessorische Kreditsicherheiten, ÖBA 2018, 600; St. Foglar-Deinhardstein/B. Koch, Aktuelle Fragen zum Verbraucherkredit (Teil II), RdW 2020, 824; B. Koch, Die Stundung von Zahlungen bei Kreditverträgen nach dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, ÖBA 2020, 330; Herndl, Gesetzliche Stundung und Kreditrisiko, ÖBA 2022, 744.

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