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§ 1355 ABGB (Faber)

Faber5. AuflFebruar 2026

§ 1355 Der Bürge kann in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat.

Literatur

S bei § 1346.

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