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§ 12 EStG (Fuchs)

Fuchs62. LfgDezember 2021

1. VwGH v. 20. 12. 1994, Zl. 94/14/0086.

Die Instrumente des § 12 (Direktübertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage) werden bei Bilanzierenden in der Bilanz geltend gemacht. Nachträgliche Geltendmachung bildet daher eine Bilanzveränderung, die der Regel des § 4 Abs 2 dritter und vierter Satz unterliegt.

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