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§ 13 EStG (Fuchs)

Fuchs59. LfgMai 2020

1. VwGH 16. 9. 1992, Zl. 90/13/0291

Wirtschaftsgüter mit einer länger als einjährigen Nutzungsdauer können nur dann und zwar im Wege der AfA oder nach § 13 berücksichtigt werden, wenn die Wirtschaftsgüter abnutzbar sind. Dies trifft aber auf Bilder (Gemälde) grundsätzlich nicht zu.

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