§ 12. (1) 1Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2Das Stimmrecht wird nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. 3Ein Aktionär kann für verschiedene Aktien unterschiedlich abstimmen.
(2) Für den Fall, dass ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.