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§ 11 AktG (Fichtinger)

Fichtinger1. AuflDezember 2019

§ 11. Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.

Literatur

E. Gruber/H. Foglar-Deinhardstein, Satzungsstrenge und neue Spielräume für „autonome“ Satzungsbestimmungen, GesRZ 2014, 73; Haslwanter/Wingert, Stimmrechtslose Aktien nach § 26a BWG im Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Aufsichtsrecht, ÖBA 2017, 555; Kalss, Beschlussfassung bei mehreren Aktiengattungen, FS Aicher (2012) 247; Kalss/Linder, Minderheits- und Einzelrechte von Aktionären (2006); Kalss/Nicolussi, Aktuelle Satzungsgestaltungen in Aktiengesellschaften, GesRZ 2017, 203; Nowotny, Zur Bewertung von Stamm- und Vorzugsaktien, RdW 2002, 138; von Schrader, AT1-Instrumente und Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht, ÖBA 2017, 456; Wirth/Arnold, Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien, ZGR 2002, 859.

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