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§ 12 ABGB (Posch)

Posch5. AuflJuli 2018

c) Richterliche Aussprüche

 

§ 12. Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden.

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