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§ 11 ABGB (Posch)

Posch5. AuflJuli 2018

b) Provinzialstatuten

 

§ 11. Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.

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