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§ 124 ArbVG - Jugendversammlung (Dunst)

Dunst7. AuflJänner 2026

(1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.

(2) Der Jugendversammlung obliegt:

Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;

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