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§ 1222 ABGB (Jesser-Huß)

Jesser-HußOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1222 Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern

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selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.

(BGBl I 2009/75, ab 1. 1. 2010)

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