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§ 1223 ABGB (Jesser-Huß)

Jesser-HußOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1223 Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.

(BGBl I 2009/75, ab 1. 1. 2010)

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