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§ 1203 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1203 (1) Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Sachen, die er den Gesellschaftern zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für eine durch Zufall abhanden gekommene oder verschlechterte Sache kann er keinen Ersatz verlangen.

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