§ 1204 (1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.<i>Schurr</i> in <i>Schwimann/Neumayr</i> (Hrsg), ABGB Taschenkommentar<sup>Aufl. 6</sup> (2023) § 1204 ABGB, Seite 1351 Seite 1351