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§ 1200. Einwendungen des Gesellschafters (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Einwendungen des Gesellschafters

 

§ 1200. (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von den Gesellschaftern gemeinsam erhoben werden können.

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