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§ 1199. Haftung der Gesellschafter (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Haftung der Gesellschafter

 

§ 1199. (1) Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn mit diesen nichts anderes vereinbart ist.

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