Nach der
Dispositivregelung des Abs 1 bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter (Rz 25 ff). Von der „Mitwirkung bei der Beschlussfassung“ (Abs 1) ausgeschlossen sind jene Gesellschafter, die nach Gesetz (Rz 349 ff) oder Gesellschaftsvertrag (Rz 366 ff) vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In den Angelegenheiten, für die nach Gesetz (§§ 115 Abs 2, 116 Abs 3 Satz 1) oder Gesellschaftsvertrag die
geschäftsführenden Gesellschafter zuständig sind, kommt es nur auf deren Zustimmung an (Rz 28).