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§ 119 UGB - I. Grundsätzliches (Thöni)

Thöni1. AuflAugust 2016

I. Grundsätzliches

A. Die Einstimmigkeit als gesetzlicher Regelfall (Abs 1)

1
Nach der Dispositivregelung des Abs 1 bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter (Rz 25 ff). Von der „Mitwirkung bei der Beschlussfassung“ (Abs 1) ausgeschlossen sind jene Gesellschafter, die nach Gesetz (Rz 349 ff) oder Gesellschaftsvertrag (Rz 366 ff) vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.11Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 2/272; vgl Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 119 Rz 16. In den Angelegenheiten, für die nach Gesetz (§§ 115 Abs 2, 116 Abs 3 Satz 1) oder Gesellschaftsvertrag die geschäftsführenden Gesellschafter zuständig sind, kommt es nur auf deren Zustimmung an (Rz 28).

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