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§ 1188. Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen

 

§ 1188. Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

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