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§ 1161 ABGB (Gruber-Risak)

Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

§ 1161 Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.

Fassung BGBl I 2010/58

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