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§ 1160 ABGB (Gruber-Risak)

Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

§ 1160 (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

Seite 1264

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