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§ 1095 ABGB (Riedl)

Riedl4. AuflApril 2022

§ 1095. Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muss.

Einverleibung eines Bestandvertrages

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