§ 1094. Sind die vertragschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
Dem Bestimmtheitserfordernis entspricht eine Mietzinsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der zukünftige Mietzins objektiv bestimmbar ist. Ein angemessener Mietzins iSd § 16 Abs 1 MRG ist objektiv bestimmbar (1 Ob 537/91). Auch die Vorführung eines Werbefilms des Vermieters in allen Kinos des Mieters kann ausreichend bestimmbarer Zins für die Inbestandgabe eines Kellerlokals zum Betrieb eines Kinos sein. Der Mietzins muss nämlich nicht in Geld bestehen (1 Ob 243/97k).