§ 1093. Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.
Die Bestandsache muss unverbrauchbar iSd § 301 ABGB sein. Es kann auch ein in Zukunft zu errichtendes Objekt Gegenstand eines wirksamen Bestandvertrages sein, solange es ausreichend bestimmt umschrieben ist. Ein ausschließliches Benutzungsrecht an einem bestimmten Bestandobjekt ist aber nicht Voraussetzung für die Gültigkeit eines Bestandvertrages.