§ 1082. Ist bei einem Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen.
Die Probezeit richtet sich primär nach der Vereinbarung.1 Fehlt eine solche, sieht § 1082 jedoch eine dispositive Regelung vor. Bis zum HaRÄG 20062 war zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen zu differenzieren. Während bei beweglichen Sachen mangels anderer Vereinbarung eine sehr kurze Probezeit von drei Tagen galt, war die Probezeit bei unbeweglichen Sachen mit einem Jahr sehr lange. Diese Differenzierung erschien jedoch zu starr und trug den im Einzelfall geltenden wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen unzureichend Rechnung. Daher wurde für den „Handelskauf“ in Art 8 Nr 18 EVHGB eine abweichende Regelung getroffen, die vorsah, dass mangels anderer Vereinbarung eine angemessene Frist als Probezeit gilt.3 Im Zuge des HaRÄG 2006 wurde diese Regelung in das ABGB übernommen. Damit einhergehend wurden die fixen Fristen für bewegliche und unbewegliche Sachen aufgegeben, sodass nun auch im Bereich des allgemeinen Zivilrechts der Verkäufer mangels anderer Vereinbarung eine angemessene Frist zu setzen hat.4 Die Frist muss vom Verkäufer gesetzt werden, andernfalls gilt das Verstreichenlassen von Zeit auch nach § 1081 nicht als Genehmigung.5 Ist die Frist angemessen und erklärt sich der Käufer, dem die Sache übergeben wurde, nicht, dann gilt die Ware als genehmigt (§ 1081).6 Wurde zwar eine Frist gesetzt, aber ist diese nicht angemessen, dann muss sich der Käufer binnen angemessener Frist erklären.7