§ 1065. Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.
Literatur
Riedler, Reformbedarf bei Tausch-, Kauf- und Dienstleistungsverträgen, ÖJZ 2008/99, 934.