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§ 1064 ABGB (Spitzer/Told/Felzmann)

Spitzer/Told/Felzmann5. AuflMai 2021

§ 1064. In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nämlichen Vorschriften, die bei dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§ 1048–1051).

Literatur

Ch. Rabl, Gläubigerverzug und beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, JBl 1997, 488; Ch. Rabl, Die Gefahrtragung beim Kauf (2002); Ch. Rabl, Die Konzentration der Gattungsschuld, in FS Welser (2004) 833; Ch. Rabl, Die Gefahrtragung im ABGB, in FS 200 Jahre ABGB (2011) 1319. S überdies die Lit zu § 1048.

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