§ 103a 1Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit dennoch als erfüllt. 2Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. 3Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrunde liegende Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.