vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 101 StPO (Tauschmann)

Tauschmann2. AuflFebruar 2021

3. Abschnitt
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

 

§ 101. (1) 1Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. 2Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte