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§ 102 StPO (Tauschmann)

Tauschmann2. AuflFebruar 2021

§ 102. (1) 1Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten. 2Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat sie zu begründen und schriftlich auszufertigen. 3In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden. 4Anstelle einer schriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder sonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig.

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