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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 4 ElAbgG
111. Lfg
November 2025
(1)
Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
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