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§ 4 ElAbgG

111. LfgNovember 2025

(1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.

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